{"id":4466,"date":"2019-04-22T22:41:59","date_gmt":"2019-04-22T21:41:59","guid":{"rendered":"https:\/\/testhp.bggroteradler.de\/?page_id=4466"},"modified":"2020-09-24T22:01:18","modified_gmt":"2020-09-24T21:01:18","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/testhp.bggroteradler.de\/?page_id=4466","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><em>Fassung vom 12.07.2020<\/em><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" title=\"christian\" src=\"https:\/\/bggroteradler.de\/wp-content\/images\/bgg-logo.jpg\" alt=\"Logo\" width=\"150\" height=\"150\"><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Name und Sitz des Vereines<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Brandenburgische Genealogische Gesellschaft (BGG) \u201eRoter Adler\u201c e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.<br \/>\n(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.<br \/>\n(3) Das Symbol des Vereines ist der rote brandenburgische Adler auf silbernem Grund. Die Vereinsfarben sind Rot\/Silber. Die Annahme eines Wappens bzw. Siegels wird gesondert geregelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck und Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zweck des Vereines ist die Pflege und F\u00f6rderung der genealogischen und damit zusammenh\u00e4ngenden regional-geschichtlichen und sonstigen Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der historischen Mark Brandenburg.<br \/>\n(2) Der Satzungszweck wird durch die Erf\u00fcllung insbesondere folgender Aufgaben verwirklicht:<br \/>\na) Durchf\u00fchrung aktiver Forschung und Dokumentation der Forschungsergebnisse<br \/>\nb) Herausgabe von Publikationen zum Forschungsgegenstand<br \/>\nc) Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen zur Darstellung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Forschung und wissenschaftlichen Dokumentation<br \/>\nd) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Vereinen auf dem Gebiet von Genealogie, Regionalgeschichte und historischen Hilfswissenschaften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8220;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8221; der Abgabenordnung.<br \/>\n(2) Mittel des Vereines d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Au\u00dfer dem Ersatz f\u00fcr Auslagen f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen bzw. Geschenke beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mitglieder k\u00f6nnen alle juristischen und vollj\u00e4hrigen nat\u00fcrlichen Personen werden sowie Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen haben eine nat\u00fcrliche Person als Bevollm\u00e4chtigten anzugeben.<br \/>\n(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen; mit dem Antrag wird die Satzung anerkannt. Bei beschr\u00e4nkt Gesch\u00e4ftsf\u00e4higen, insbesondere Minderj\u00e4hrigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den beschr\u00e4nkt Gesch\u00e4ftsf\u00e4higen.<br \/>\n(3) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eine eventuelle Ablehnung der Aufnahme ist zu begr\u00fcnden. Eine Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.<br \/>\n(4) Anschriften\u00e4nderungen sind dem Vorstand innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch die Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder Tod.<br \/>\n(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Einzelerkl\u00e4rung, bei Jugendlichen durch einen gesetzlichen Vertreter, an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres erkl\u00e4rt werden, wobei eine K\u00fcndigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Dieser Austritt wird auf Wunsch des Mitgliedes oder durch Beschluss des Vorstandes sofort wirksam, wobei ausschlie\u00dflich die geldwerten Mitgliedsrechte bis zum Jahresende bestehen bleiben.<br \/>\n(3) Eine Streichung kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger nachweislicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.<br \/>\n(4) Ein etwaiger Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise, folgende Ausschlussgr\u00fcnde erf\u00fcllt:<br \/>\na) Versto\u00df gegen diese Satzung oder<br \/>\nb) Sch\u00e4digung des Ansehens und der Interessen des Vereines.<br \/>\nDer Ausschluss ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Gegen den Ausschluss ist ein schriftlicher Widerspruch beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung zul\u00e4ssig. Wird der Fall zwischen auszuschlie\u00dfendem Mitglied und Vorstand nicht bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung gekl\u00e4rt, so entscheidet diese endg\u00fcltig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, gem. \u00a7 13 (4).<br \/>\nMit dem Ende der Mitgliedschaft erl\u00f6schen s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten im Verein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ehrenmitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Ehrenmitglied kann werden, wer den Verein oder den Vereineszweck langfristig besonders intensiv gef\u00f6rdert hat. \u00dcber die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Aufnahmegeb\u00fchr und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von jedem Mitglied werden eine Aufnahmegeb\u00fchr und Jahresbeitr\u00e4ge erhoben.<br \/>\n(2) Die H\u00f6he der Aufnahmegeb\u00fchr und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. M\u00e4rz des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.<br \/>\n(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.<br \/>\n(4) R\u00fcckst\u00e4ndige Jahresbeitr\u00e4ge sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zu zahlen.<br \/>\n(5) In besonderen F\u00e4llen k\u00f6nnen die Beitr\u00e4ge durch den Vorstand gek\u00fcrzt, gestundet oder erlassen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitglieder sind neben den sonstigen satzungsgem\u00e4\u00dfen Rechten insbesondere berechtigt, zu ganz oder teilweise erlassenen Kosten:<br \/>\na) an allen Vereinsangeboten teilzunehmen,<br \/>\nb) die Publikationen des Vereins zu beziehen und in seine digitalen und analogen Projekte Einsicht zu nehmen,<br \/>\nc) ihre Forschungsergebnisse und anderweitige, dem Vereinszweck entsprechende Inhalte, in den Vereinespublikationen sowie digitalen und analogen Projekten, entsprechend der dazu festgelegten Regeln, zu ver\u00f6ffentlichen bzw. zu hinterlegen,<br \/>\nd) im Rahmen des Vereinszweckes und seiner Ziele Hilfe und Unterst\u00fctzung zu erhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder sind neben den sonstigen satzungsgem\u00e4\u00dfen Pflichten insbesondere verpflichtet:<br \/>\na) den Satzungszweck zu f\u00f6rdern und zu verwirklichen und nicht gegen diesen zu handeln,<br \/>\nb) sich loyal gegen\u00fcber dem Verein und seinen Zielen zu verhalten,<br \/>\nc) Schaden vom Verein fernzuhalten,<br \/>\nd) alle Umst\u00e4nde mitzuteilen, die Auswirkungen auf den Mitgliedsstatus haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Organe des Vereines<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein hat folgende Organe:<br \/>\na) Mitgliederversammlung<br \/>\nb) Vorstand<br \/>\nc) Rechnungspr\u00fcfer<br \/>\nd) Forschungs- und Projektgruppen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie muss mindestens j\u00e4hrlich im ersten Halbjahr (Jahreshauptversammlung) abgehalten werden.<br \/>\n(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag des Poststempels der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die vorl\u00e4ufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen in vollem Wortlaut mit der Einladung bekannt gegeben werden.<br \/>\n(3) Jedes Mitglied kann bis sp\u00e4testens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erg\u00e4nzung der Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat bei Beginn der Mitgliederversammlung die Erg\u00e4nzung bekannt zu geben.<br \/>\n(4) \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung nach Er\u00f6ffnung der Sitzung gestellt werden, beschlie\u00dft die Versammlung. Satzungs\u00e4ndernde Antr\u00e4ge sind auf diesem Wege nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen eines Monats, gerechnet vom ausl\u00f6senden Ereignis an, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, wenn es diese Satzung bestimmt oder das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel, mindestens aber 10 Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde beantragt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:<br \/>\na) Entgegennahme folgender Berichte<\/p>\n<ul>\n<li>Jahresbericht und Rechnungsbericht des Vorstandes<\/li>\n<li>Bericht der Rechnungspr\u00fcfer<\/li>\n<li>Berichte der Forschungs- und Projektgruppen<\/li>\n<\/ul>\n<p>b) Entlastung des Vorstandes,<br \/>\nc) Wahl des Vorstandes und der Rechnungspr\u00fcfer,<br \/>\nd) Satzungs\u00e4nderungen,<br \/>\ne) Beschl\u00fcsse \u00fcber die grundlegende inhaltliche T\u00e4tigkeit des Vereines, insbesondere zum Grundsatzprogramm,<br \/>\nf) Erlass von Vereinsordnungen,<br \/>\ng) Beschl\u00fcsse \u00fcber einen vom Vorstand erarbeiteten Haushaltsplan,<br \/>\nh) Festsetzung der H\u00f6he von Aufnahmegeb\u00fchr und Mitgliedsbeitr\u00e4gen,<br \/>\ni) Ernennung von Ehrenmitgliedern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Wahlen und Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Versammlungsleiter. Ist dies nicht erfolgt oder kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.<br \/>\n(2) Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder.<br \/>\n(3) W\u00e4hlbar sind alle voll gesch\u00e4ftsf\u00e4higen nat\u00fcrlichen Mitglieder.<br \/>\n(4) Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren schwebt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht bis zur Mitgliedsversammlung vollst\u00e4ndig bezahlt hat, kann die Rechte, gem. Abs. (2) und (3) nicht aus\u00fcben.<br \/>\n(5) Jede ordnungsgem\u00e4\u00df eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, sofern ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br \/>\n(6) Beschlussfassungen und Wahlen finden in offener oder auf Antrag in geheimer Abstimmung statt. \u00dcber den Antrag auf geheime Abstimmung muss geheim abgestimmt werden.<br \/>\n(7) Bei Abstimmungen ist im Allgemeinen die einfache Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen entscheidend; Stimmenthaltungen gelten als ung\u00fcltige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder der Kandidat als abgelehnt.<br \/>\n(8) Bei Abstimmungen \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen ist die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen entscheidend.<br \/>\n(9) Bei Abstimmungen zur \u00c4nderung des Zweckes des Vereines ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<br \/>\n(10) Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Vorstand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dessen Stellvertreter, dem Schriftf\u00fchrer und mindestens zwei, jedoch h\u00f6chstens vier Beir\u00e4ten.<br \/>\n(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Zust\u00e4ndigkeit des Vorstandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereines zust\u00e4ndig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines \u00fcbertragen sind.<br \/>\n(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<br \/>\na) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der vorl\u00e4ufigen Tagesordnung,<br \/>\nb) Ausf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung,<br \/>\nc) Buchf\u00fchrung und Erstellung eines Haushaltsplanes,<br \/>\nd) Erstellung eines Jahres- und eines Rechnungsberichtes,<br \/>\ne) Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,<br \/>\nf) Einsetzung bzw. Aufl\u00f6sung von Forschungs- und Projektgruppen,<br \/>\ng) Bestellung bzw. Abberufung der Leiter von Forschungs- und Projektgruppen sowie sonstiger Funktionstr\u00e4ger im Sinne von besonderen Vertretern, gem. \u00a7 30 BGB. Besondere Vertreter k\u00f6nnen nur Mitglieder sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gew\u00e4hlt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.<br \/>\n(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand f\u00fcr die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Sitzungen und Beschl\u00fcsse des Vorstandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand beschlie\u00dft in Sitzungen oder im schriftlichen bzw. elektronischen Umlaufverfahren. Die Ansetzung erfolgt vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter bzw. einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied. Eine Pflicht zur Ank\u00fcndigung der Tagesordnung und Ansetzung besteht nicht.<br \/>\n(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder beteiligt ist. Die Beschlussfassung erfolgt gem. \u00a7 13 (7).<br \/>\n(3) \u00dcber die Beschl\u00fcsse des Vorstandes ist vom Schriftf\u00fchrer oder einem benannten Vertreter ein Protokoll anzufertigen und vom Ansetzenden mitzuzeichnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es werden zwei Rechnungspr\u00fcfer und ein Ersatzrechnungspr\u00fcfer von der Mitgliederversammlung einzeln f\u00fcr vier Jahre, von der Wahl an gerechnet, gew\u00e4hlt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.<br \/>\n(2) Die Aufgaben der Rechnungspr\u00fcfer sind insbesondere:<br \/>\na) die Pr\u00fcfung der Buchhaltung des Vereines (sie k\u00f6nnen diese jederzeit und kurzfristig durchf\u00fchren)<br \/>\nb) die Abgabe der Empfehlung an die Mitgliederversammlung, die Schatzmeister zu entlasten<br \/>\n(3) Die Rechnungspr\u00fcfer k\u00f6nnen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Scheidet ein Rechnungspr\u00fcfer vorzeitig aus, \u00fcbernimmt der Ersatzrechnungspr\u00fcfer dessen Aufgaben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Forschungs- und Projektgruppen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die wesentlichen inhaltlichen Aktivit\u00e4ten des Vereines finden in den Forschungs- und Projektgruppen statt. Die Forschungsgruppen sind eher dauerhaft orientiert, die Projektgruppen befassen sich eher kurz- und mittelfristig mit einem bestimmten Thema.<br \/>\n(2) Die Forschungs- und Projektgruppen k\u00f6nnen vom Vorstand, der Mitgliederversammlung oder einzelnen Mitgliedern initiiert werden. Sie werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt. Ihre Aufl\u00f6sung kann durch die Gruppe selbst oder das einsetzende Organ erfolgen.<br \/>\n(3) An den Forschungs- und Projektgruppen k\u00f6nnen auch Nichtmitglieder beteiligt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Finanzen und Verm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br \/>\n(2) S\u00e4mtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereines sind durch die Schatzmeister, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, in einer \u00fcbersichtlichen Buchhaltung festzuhalten.<br \/>\n(3) Durch die Rechnungspr\u00fcfer werden die Finanzen und das Verm\u00f6gen rechtzeitig vor der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Aufl\u00f6sung des Vereines<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erfolgen.<br \/>\n(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie\u00dft, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren<br \/>\n(3) Bei Aufl\u00f6sung\/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, welche es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigte F\u00f6rderung wissenschaftlicher Zwecke zu verwenden hat.<br \/>\n(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgel\u00f6st wird oder seine Rechtsf\u00e4higkeit verliert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Gr\u00fcndung, Eintragung und Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gr\u00fcndungstag ist der 29. Juni 2006.<br \/>\n(2) Der Verein ist unter der Nummer VR 6801 P im Vereinesregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.<br \/>\n(3) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Potsdam.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Satzung wurde mit sofortigem Inkrafttreten beschlossen am 29. Juni 2006, ge\u00e4ndert am 26. September 2006, 17. M\u00e4rz 2007, 13. Mai 2017 und zuletzt am 12. Juli 2020.<\/p>\n<p>Potsdam, den 12. Juli 2020<\/p>\n<p>Gerd-Christian Treutler<br \/>\nVositzender<\/p>\n<p>Manuela Colombe<br \/>\nProtokollf\u00fchrerin<\/p>\n<p><strong>Hier k\u00f6nnen Sie die aktuelle Satzung als .pdf herunterladen:<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/testhp.bggroteradler.de\/downloads\/bgg_satzung_2020_deu.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Satzung in der Fassung vom 12.07.2020<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fassung vom 12.07.2020 \u00a7 1 Name und Sitz des Vereines (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Brandenburgische Genealogische Gesellschaft (BGG) \u201eRoter Adler\u201c e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. (3) Das Symbol des Vereines ist der rote brandenburgische Adler auf silbernem Grund. Die Vereinsfarben sind Rot\/Silber. Die Annahme eines Wappens bzw. 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